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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 707/05
Rechtsgebiete: FPersG
Vorschriften:
FPersG § 4 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen E.H.
wegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.06.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 03. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juni 2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 d FPersG in acht Fällen zu einer Geldbuße von je 20,- € verurteilt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen arbeitet der Betroffene als Schweißer bei der Firma H.P. GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen. Gelegentlich springt er auch als Fahrer der LKW dieser Firma ein, wenn anderes Fahrpersonal nicht zur Verfügung steht. Anlässlich einer Kontrolle des ebenfalls bei der Firma H.P. GmbH beschäftigten M.B., die am 04.08.2004 gegen 14.15 Uhr von zwei Polizeibeamtinnen des Verkehrsdienstes der Polizei Essen auf der B 224 in Höhe des Autobahnkreuzes Essen-Nord durchgeführt wurde, wurden - neben weiteren Schaublättern anderer Fahrer - insgesamt acht Schaublätter, die auf den Betroffenen ausgestellt waren, im Handschuhfach des LKW, amtliches Kennzeichen XXXXX, aufgefunden. Im Einzelnen handelte es sich um die Schaublätter der Tage 14.06.2004, 23.06.2004, 28.06.2004, 29.06.2004, 30.06.2004 (2 Schaublätter), 06.07.2004, 07.07.2004 und 08.07.2004. Es entsprach der damaligen, mittlerweile aber geänderten betrieblichen Übung der Firma H.P. GmbH, dass die jeweiligen Fahrer aus dem Handschuhfach des jeweils benutzten Fahrzeuges ein neues Schaublatt entnahmen und dieses während der Fahrt beschriebene Schaublatt nach Benutzung und Beendigung der Fahrt zurück in das Handschuhfach legten. Dort sollte sich die Unternehmerin die benutzten Schaublätter selbst entnehmen. Der Betroffene hätte nach den weiteren Urteilsausführungen die benutzten Schaublätter jedoch spätestens am 12.07.2004 der Unternehmerin aushändigen müssen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene den Verstoß gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr erkennen und unterlassen können.
Der Betroffene hat den objektiven Geschehensablauf eingeräumt, sich aber darauf berufen, es könne ihm nicht angelastet werden, wenn die Unternehmerin die im Handschuhfach des LKW abgelegten Schaublätter dort nicht entnehme.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d FPersG für schuldig befunden, wonach Mitglieder des Fahrpersonals die Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen haben. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:
"Der Betroffene gehörte an den Tagen, an denen er den LKW seiner Arbeitgeberin führte, zum Fahrpersonal. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass er seinen Namen in die Schaublätter eintrug. Dadurch erstreckte sich der sachliche Geltungsbereich des FPersG auch auf seine Person. Nach der Definition des § 1 Abs. 1 Satz 2 FPersG gehören Fahrer, Beifahrer und Schaffner zu den Mitgliedern des Fahrpersonals. Dazu gehört nach Art. 1 Nr. 3 VO (EWG) 3820/85 jede Person, die ein Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können wie etwa der Beifahrer. Das Gesetz differenziert dabei nicht zwischen Berufskraftfahrern, Kraftfahrern, Aushilfen oder sonst auf Kraftfahrzeugen tätigen Personen. Vielmehr will es im Interesse der Sicherheit des Fahrpersonals selbst aber auch der anderen Verkehrsteilnehmer jeden, der aktuell ein nachweispflichtiges Fahrzeug lenkt, den Sozialvorschriften im Straßenverkehr unterwerfen.
Mithin war der Betroffene als Mitglied des Fahrpersonals nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FPersG auch verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise, die nicht mehr mitzuführen waren, unverzüglich der Unternehmerin auszuhändigen.
Am Kontrolltage hätten sich - wäre der Betroffene selbst gefahren - nach § 6 Abs. 6 FPersG jedoch nur die Tätigkeitsnachweise der laufenden Woche (02.08.2004 und 03.08.2004) sowie des letzten Arbeitstages der Vorwoche (30.07.2004) im Fahrzeug befinden dürfen. Alle anderen Tätigkeitsnachweise hatte der Betroffene der Unternehmerin unverzüglich auszuhändigen.
Dieser Verpflichtung ist der Betroffene nach Auffassung des Gerichts nicht nachgekommen, indem er die Tätigkeitsnachweise nach Beendigung der Fahrt in das Handschuhfach einlegte.
Zum einen spricht bereits die wörtliche Auslegung dafür, dass unter "unverzüglichem Aushändigen" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 FPersG eine persönliche Übergabe der Tätigkeitsnachweise durch die Mitglieder des Fahrpersonals und eine Entgegennahme durch die Unternehmerin ohne schuldhaftes Verzögern bedeutet. Zwar muss dies nicht bedeuten, dass sich der jeweilige Fahrer und der Unternehmer bzw. sein Beauftragter (§ 9 Abs. 2 OWiG) persönlich gegenüber stehen und der Fahrer die Tätigkeitsnachweise dem Unternehmer in die Hand gibt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes wird aber unter "unverzüglichem Aushändigen" nur eine solche Übergabe verstanden werden können, durch den die Tätigkeitsnachweise in den unmittelbaren, engen räumlichen Machtbereich des Unternehmers gelangen, so dass dieser jederzeit die Möglichkeit hat, auf die Tätigkeitsnachweise Zugriff zu nehmen.
Auch die systematische Auslegung des § 4 FPersG spricht für diese Auffassung des Gerichtes; § 4 FPersG differenziert zwischen den Pflichten der Mitglieder des Fahrpersonals und denen der Unternehmer. Danach obliegt es den Mitgliedern des Fahrpersonals, die Tätigkeitsnachweise unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Dieser Verpflichtung der Mitglieder des Fahrpersonals korrespondiert mit den Pflichten des Unternehmers. Dieser hat die Schaublätter nach Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren (vgl. Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85). Auch hat er die Tätigkeitsnachweise den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85). Zudem hat er die Tätigkeitsnachweise wöchentlich bzw. im Falle einer Verhinderung so bald wie möglich zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften durch Mitglieder des Fahrpersonals zu gewährleisten (vgl. § 6 Abs. 6 FPersV).
Dies kann jedoch nur gelingen, wenn der Unternehmer jederzeit - auch wenn die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeuge unterwegs sind - Zugriff auf die Tätigkeitsnachweise, die der Fahrer nicht mehr mitführen muss, hat.
Dazu genügt es jedoch nicht, wenn die Tätigkeitsnachweise in das Handschuhfach des Fahrzeuges abgelegt werden. Hier hat zwar der Unternehmer, wenn die Fahrzeuge nach Beendigung ihrer Fahrt auf das Betriebsgelände zurückkehren, die Möglichkeit, auf die Tätigkeitsnachweise Zugriff zu nehmen. Eine Zugriffsmöglichkeit ist jedoch etwa dann ausgeschlossen, wenn die Fahrzeuge ständig - wenn auch mit wechselndem Personal - im Einsatz sind und das Betriebsgelände nur sporadisch anfahren, etwa weil das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auf Auslandsfahrten eingesetzt wird.
Auch wird ein adäquater Schutz der Tätigkeitsnachweise vor Verlust oder Beschädigung nach allgemeiner Lebenserfahrung nur am Betriebsplatz des Unternehmers sicher gewährleistet sein dürfen. Insbesondere auf längeren Fahrten dürften die Tätigkeitsnachweise, die in einem Handschuhfach aufbewahrt werden, welches des öfteren geöffnet und geschlossen wird und in dem regelmäßig nicht nur Tätigkeitsnachweise aufbewahrt werden, einer erheblichen Gefahr der Beschädigung ausgesetzt sein. Zwar kann der Unternehmer dieser Gefahr begegnen, indem er selbst die Tätigkeitsnachweise regelmäßig dem Handschuhfach entnimmt. Dies ist jedoch dann nur gewährleistet, wenn die Fahrzeuge regelmäßig an den Betriebssitz zurückkehren."
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Er ist der Auffassung, das Einlegen der Tätigkeitsnachweise in das Handschuhfach des LKW könne ein unverzügliches Aushändigen an den Unternehmer darstellen, wenn dieser selbst durch entsprechende Anweisungen an die Mitglieder des Fahrpersonals das Aushändigen der Tätigkeitsnachweise an ihn in dieser Weise organisiere.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Klärungsbedürftig ist nämlich die Frage, was unter einem "unverzüglichen Aushändigen" i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG zu verstehen ist. Die Frage ist auch entscheidungserheblich. § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d FPersG käme hier allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn § 6 Abs. 6 FPersV a. F. (jetzt: § 1 Abs. 6 FPersV in der Fassung vom 27.06.2005 (BGBl. I, S. 1882)), der in den Urteilsgründen ebenfalls erwähnt wird, hier eingreifen würde. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 FPersV a. F. galt aber - ebenso wie es nunmehr gemäß § 1 Abs. 6 FPersV n. F. der Fall ist - nur für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, und betrifft u. a. die Führung persönlicher Arbeitsaufzeichnungen sowie deren Aushändigung an den Unternehmer durch die Fahrer solcher Fahrzeuge. Die Missachtung dieser Aushändigungsverpflichtung wurde zwar nach § 8 Nr. 1 d FPersV a. F. als Ordnungswidrigkeit geahndet, ist aber nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV n. F., der nur § 1 Abs. 6 S. 1 und 6, nicht aber - den die Aushändigungspflicht regelnden - Satz 8 aufführt, nicht mehr bußgeldbewehrt. Davon, dass es sich hier um ein Fahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. FPersV a. F. bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV n. F. gehandelt hat, ist nicht aber auszugehen. Denn in den Urteilsgründen ist nicht von Aufzeichnungen, sondern von Schaublättern die Rede. Im Einklang damit ist nicht nur durch die Amtsrichterin, sondern auch in dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid jeweils § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG zur Anwendung gelangt und wird auch mit der Rechtsbeschwerde diesbezüglich keine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Schließlich ergibt sich aus der polizeilichen Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 04.08.2004 und aus entsprechenden Eintragungen in den hier in Rede stehenden Schaublättern - ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Urteilsurkunde dürfte für die Prüfung, ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist, zulässig sein (vgl. BGH NJW 1996, 3157) - ein über 3, 5 t hinaus gehendes zulässiges Gesamtgewicht des von dem Betroffenen gelenkten Lastkraftwagens von 7,49 t.
Bei der Entscheidung über die Zulassung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin. Gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 OWiG war das Verfahren über die zugelassene Rechtsbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Frage, wann ein Aushändigen von Tätigkeitsnachweisen durch Mitglieder des Fahrpersonals an den Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG vorliegt, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bereits die Wahl des Wortes "Aushändigen", worunter im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Überreichen" oder "Übergeben" zu verstehen ist, spricht, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht, dafür, dass die Mitglieder des Fahrpersonals eine körperliche Übergabe der Tätigkeitsnachweise schulden, sie also eine Bringschuld mit dem Inhalt trifft, dass die Tätigkeitsnachweise in den unmittelbaren Besitz des Unternehmers und in dessen unmittelbare Verfügungsgewalt gelangen. Das Amtsgericht geht daher in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass bei einer wörtlichen Auslegung der Vorschrift eine persönliche Übergabe der Tätigkeitsnachweise geschuldet ist.
Darüber hinaus ist auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG zu berücksichtigen.
Nachdem in der Vergangenheit immer wieder festgestellt worden war, dass Unternehmer ihrer Vorlagepflicht hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Schaublätter nicht nachkommen konnten, und als Begründung jeweils angaben, dass diese sich noch in der Verfügungsgewalt des Fahrers aus dem Fahrzeug befinden würden, wo sie gesammelt würden, wurde durch das Gesetz zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1997 (BGBl. 1997 I, S. 2075) dem § 4 Abs. 3 der o.g. Satz 2 angefügt (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Band 7, § 4 FPersG, Rdnr. 16 a.E.). Mit der zusätzlich geschaffenen Pflicht des Fahrpersonals, Tätigkeitsnachweise der Vortage, die bei den Fahrten nicht mehr mitzuführen sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85, der hier anstelle des in dem angefochtenen Urteil angeführten § 6 Abs. 6 FPersV einschlägig ist und wonach der Fahrer nur Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an der er ein Fahrzeug geführt hat, mit sich zu führen und dem zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen hat), sollte zum einen sichergestellt werden, dass der Unternehmer seiner Aufbewahrungs- und Vorlegungspflicht stets nachkommen kann und ihm außerdem die Möglichkeit der Exkulpation, er könne die Schaublätter noch nicht vorlegen, da der Fahrer diese noch nicht ausgehändigt habe, erschwert wird (vgl. BT-Drucks. 13/6629 S. 10; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Band 7, Art. 14 VO (EWG) 3821/85 Rdnr. 5; Schulz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 FPersG, Rdnr. 7; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsgesetz, 4. Aufl., Band 3, S. 22).
Diese Zielsetzung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 FPersG würde aber gerade verfehlt, wenn die Abgabepflicht des Fahrpersonals durch eine Weisung des Unternehmers, auch die nicht mehr mitzuführenden Schaublätter im Handschuhfach des Fahrzeugs aufzubewahren, letztlich unterlaufen würde. Denn, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Unternehmer seiner Aufbewahrungs- und Vorlegungspflicht in diesem Falle jedenfalls nicht stets und ungehindert nachkommen, da eine Zugriffsmöglichkeit auf die Schaublätter erschwert wenn nicht sogar ausgeschlossen ist, wenn die Fahrzeuge ständig im Einsatz sind, für längere Zeiträume auf Auslandsfahrten eingesetzt werden oder das Betriebsgelände nicht regelmäßig anfahren. Vielmehr würden die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde durch eine solche Handhabe nicht unerheblich beeinträchtigt, insbesondere, wenn sich der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen jedenfalls teilweise mit der Begründung entziehen könnte, er habe sie noch nicht in seinem Besitz, da sie sich in einem Fahrzeug befinden würden, auf das er zurzeit keinen Zugriff nehmen könne.
Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei Aufgabe des Unternehmers und nicht des Fahrpersonals, die Schaublätter, die durch den Fahrer nicht mehr mitzuführen sind, mindestens ein Jahr lang gut und geordnet aufzubewahren, zu prüfen und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Vielmehr verlangt die Aufbewahrungspflicht durch das Unternehmen eine vorhergehende Abgabepflicht des Fahrers (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Band 7, § 14 VO (EWG) 3281/85 Rdnr. 8). Durch die Verpflichtung zur Aushändigung der Tätigkeitsnachweise an den Unternehmer soll die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers zur Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen ermöglicht und auch sichergestellt werden.
2.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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